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Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation / Embryotransfer


nach § 13 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte

Allgemein

Die Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation / Embryotransfer (IVF) ist eine Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein mit Sitz in Düsseldorf. Sie wurde durch einen Vorstandsbeschluss im Jahre 1986 gegründet.

Aufgaben

Die Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation / Embryotransfer hat die Aufgabe, den Vorstand der Ärztekammer Nordrhein bei seiner Entscheidung zu beraten, ob eine IVF-Arbeitsgruppe die Richtlinie zur assistierten Reproduktion, die Bestandteil der Berufsordnung ist, erfüllt. Daher prüft die Ständige Kommission die fachlichen, personellen und technischen Voraussetzungen der Arbeitsgruppe (Richtlinie zur assistierten Reproduktion gemäß § 13 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte).

§ 13 Berufsordnung

Richtlinie zur assistierten Reproduktion gemäß § 13 Berufsordnung

Historie

1978 überraschte die Mitteilung, dass in England das erste Kind geboren worden war, welches seine Existenz der Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Körpers und dem anschließenden Transfer in die Gebärmutter verdankte. Diese zunächst als rein medizinische Therapie bei Frauen mit Kinderwunsch und fehlenden oder verschlossenen Eileitern verstandene Maßnahme führte zu einer nicht geahnten stürmischen Entwicklung, die keinesfalls abgeschlossen ist. Die Verfügbarkeit der Eizelle und der männlichen Gameten eröffnete weitreichende Eingriffe in den Beginn menschlichen Lebens.

Die Erkenntnis, dass Missbrauch eintreten könne, führte zu Bemühungen der Ärzteschaft, durch die Erstellung von Richtlinien bei der künstlichen Befruchtung einen hohen Qualitätsstandard anzustreben und missbräuchliche Anwendungen zu verhindern. Bereits 1985 wurden die Richtlinien von der Bundesärztekammer publiziert und den einzelnen Landesärztekammern zur Umsetzung empfohlen. Von der Ärztekammer Nordrhein (ÄkNo) wurde diese Umsetzung in die Berufsordnung bereits 1986 vorgenommen, und in den Folgejahren regelmäßig der neuen Entwicklung im Bereich der Reproduktionsmedizin angepasst.

1990 wurde von der Bundesregierung nach zweijähriger Beratung das Embryonenschutzgesetz verabschiedet, welches die strafrechtliche Ahndung bei Nichteinhaltung vorgegebener Regeln festschrieb. Insbesondere durch die Festsetzung, dass nur drei Eizellen befruchtet werden dürfen, wurde eine international nicht bestehende Einschränkung vorgenommen, welche von manchen Kollegen als Nachteil für die Deutsche Reproduktionsmedizin gesehen wurde, aber das Auftreten von Mehrlingsschwangerschaften mit mehr als drei Feten unmöglich machte, und überzählige Embryonen verhinderte.

Zur Umsetzung der Richtlinie zur assistierten Reproduktion wurde bei der ÄkNo 1986 eine „Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation / Embryotransfer“ gegründet. Diese Kommission, deren Vorsitzender Professor Dr. Joseph Neulen ist, hat die Aufgabe, die Einrichtungen und die personellen Besetzungen von IVF-Arbeitsgruppen entsprechend der Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion gemäß § 13 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte zu prüfen und den Vorstand der ÄkNo bei seinem Votum zu beraten.

Ärztinnen und Ärzte haben die beabsichtigte Tätigkeit bei allen Maßnahmen der assistierten Befruchtung anzuzeigen und nachzuweisen, dass sie aufgrund ihrer Qualifikation, sachlichen und personellen Ausstattung und ihrer behördlichen Genehmigungen eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Durchführung der Verfahren und Maßnahmen gewährleisten.
Detaillierte Voraussetzungen der assistierten Reproduktion wurden in der Richtlinie zur assistierten Reproduktion gemäß § 13 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte, nach dem Vorliegen neuer Therapiemöglichkeiten und Anpassungen an die Berufsordnung festgeschrieben.

Aktueller Jahresbericht



Antragszahlen: Überblick 2000 - 2022

 2000

  • 1 Neuantrag
  • 13 Änderungsanzeigen
  • 2 Anzeigen heterologe IVF bei Ehepaaren
  • 10 Anzeigen IVF bei nicht verheirateten Paaren
  • 2 Widerspruchsverfahren

2001

  • 3 Neuanträge
  • 7 Änderungsanzeigen
  • 2 Anzeigen heterologe IVF bei Ehepaaren
  • 15 Anzeigen IVF bei nicht verheirateten Paaren
  • 2 Widerspruchsverfahren

 2002

  • 4 Neuanträge
  • 5 Änderungsanzeigen
  • 12 Anzeigen heterologe IVF bei Ehepaaren
  • 34 Anzeigen IVF bei nicht verheirateten Paaren

 2003

  • 2 Neuanträge (von 2002 in 2003 beraten)
  • 5 Änderungsanzeigen
  • 15 Anzeigen heterologe IVF bei Ehepaaren
  • 47 Anzeigen IVF bei nicht verheirateten Paaren
 2004
  • 2 Neuanträge
  • 7 Änderungsanzeigen
  • 12 Anzeigen heterologe IVF bei Ehepaaren
  • 1 Anzeige heterologe IVF bei nicht verheiratetem Paar
  • 85 Anzeigen IVF bei nicht verheirateten Paaren
 2005
  • 2 Neuanträge
  • 4 Änderungsanzeigen
  • 20 Anzeigen heterologe IVF bei Ehepaaren
  • 2 Anzeigen heterologe IVF bei nicht verheirateten Paaren
  • 105 Anzeigen IVF bei nicht verheirateten Paaren
 2006
  • 0 Neuanträge
  • 4 Änderungsanzeigen
  • 9 Anzeigen heterologe IVF bei Ehepaaren
  • 4 Anzeigen heterologe IVF bei nicht verheirateten Paaren
  • 146 Anzeigen IVF bei nicht verheirateten Paaren
 2007
  • 1 Neuantrag
  • 3 Änderungsanzeigen
  • 2 Anzeigen IVF bei nicht verheirateten Paaren
2008
  • 1 Neuantrag
  • 5 Änderungsanzeigen
2009
  • 1 Neuantrag
  • 2 Änderungsanzeigen

2010

  • 1 Neuantrag
  • 7 Änderungsanzeigen
  • 3 Anträge auf Zweigpraxis

2011

  • 1 Neuantrag
  • 3 Änderungsanzeigen

2012

  • 2 Neuanträge
  • 1 Änderungsanzeige

2013

  • 2 Neuanträge
  • 5 Änderungsanzeigen

2014

 
  • 6 Änderungsanzeigen

2015

  • 1 Neuanträge
  • 3 Änderungsanzeigen

2016

  • 2 Neuanträge
  • 4 Änderungsanzeigen

2017

 
  • 6 Änderungsanzeigen

2018

  • 4 Neuanträge
  • 6 Änderungsanzeigen

2019

  • 4 Neuanträge
  • 6 Änderungsanzeigen

2020

  • 1 Neuantrag
  • 3 Änderungsanzeigen

2021

  • 2 Neuanträge
  • 8 Änderungsanzeigen
  • 1 Antrag auf Zweitpraxis

2022

  • 1 Neuanträge
  • 2 Änderungsanzeigen
 

Ansprechpartnerin

Ansprechpartnerin:
Monja Vogel, Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf

ivf(at)aekno.de

0211 / 4302 2277

0211 / 4302 5277


Sprechzeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag

9 - 12 Uhr