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Nachteilsausgleich im Prüfungsverfahren


Menschen mit Behinderungen haben laut Gesetz ein Recht auf Nachteilsausgleich in Ausbildung und Prüfung. Dabei bleiben das Niveau und die Inhalte der Prüfung gleich. Mit einem entsprechenden Antrag können Prüflinge aufgrund ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen gemäß § 65 Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Prüfungsverfahren beantragen. Dazu muss der Prüfling mit einer nachweisbaren Behinderung einen neuen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleiches stellen.

§ 65 BBiG

Die technischen Voraussetzungen für das Ablegen der Prüfung sollen gewährleistet sein. Auch im Hinblick auf den Ort der Prüfung soll auf die besondere Situation von Menschen mit Behinderung Rücksicht genommen werden. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Antragstellerinnen und Antragstellern zu erörtern. Über die Zulassung der Erleichterungen entscheidet die Ärztekammer gemäß § 12 Prüfungsordnung für MFA.

Prüfungsordnung für MFA

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Ein Nachteilsausgleich ist nur für Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (§ 2 SGB IX) möglich. Bei vorübergehenden Erkrankungen sowie sprachlichen Defiziten kann kein Nachteilsausgleich gewährt werden. Sie stellen keine Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) dar. Der Antrag wird vom Prüfungsteilnehmer beziehungsweise der Prüfungsteilnehmerin gestellt.

§ 2 SGB IX

Wann ist ein Antrag zu stellen?

Der Antrag muss schriftlich spätestens mit der Aufforderung zur Zwischenprüfung oder spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung eingereicht werden. Für jede Prüfung muss ein neuer Antrag gestellt werden. Dem Antrag sind aktuelle begründende Nachweise beizufügen (ärztliche Atteste, ärztliche Gutachten, fachpsychologische Gutachten bei einer Lernbehinderung, Facharzt-Bescheinigungen und dergleichen). Die fachärztliche Bescheinigung soll eine Begründung für geeignete Nachteilsausgleichsmaßnahmen enthalten. Die Nachteilsausgleichmaßnahmen sind entsprechend den jeweiligen Prüfungsanforderungen zu beschreiben und möglichst je Prüfungsfach /-bereich zu quantifizieren.

Wie wird der Antrag bearbeitet?

Wenn alle Unterlagen vorliegen, wird der Antrag geprüft. Über die Entscheidung des Antrags auf Nachteilsausgleich erhält der Antragsteller einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
Die zuständige Kreisstelle der Ärztekammer Nordrhein erhält eine Kopie des Bescheides und organisiert die Prüfung hinsichtlich Zeit und ggf. Raum. Der Prüfungsausschuss wird entsprechend informiert.

Welche Ausgleiche kommen beispielsweise in Betracht?

Beispiele für Nachteilsausgleiche:

  • Änderungen bei der Prüfungszeit, zum Beispiel Zeitverlängerung, mehr Pausen, längere Pausen
  • Änderungen beim Prüfungsort, zum Beispiel eigener Raum
  • Hilfen bei der Prüfungs-Sprache (zum Beispiel Hilfsperson, die Aufgaben erklärt)
  • Hilfen durch Personen, zum Beispiel eine Vertrauensperson oder ein Gebärdendolmetscher
  • "Vorlesen" durch eine Vorlesesoftware bei einer starken Lese- und Rechtschreibschwäche

Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden.

Wichtig: Einen Gebärdendolmetscher oder eine Vertrauensperson muss selbst bestellt werden. Werden besondere technische Hilfsmittel benötigt, müssen diese durch den Antragsteller funktionsfähig bereitgestellt werden. Die Kammer ist nur für die Genehmigung zuständig.

Wo muss der Antrag eingereicht werden?

Ärztekammer Nordrhein
Sachbereich Generalthemen Ausbildungswesen MFA
Tersteegenstraße 9
40474 Düsseldorf

 

Kontakt zum Ausbildungswesen MFA